Bei Novakeyshub LLC sind wir überzeugt, dass Kunden Zugang zu Software zu fairen, wettbewerbsfähigen Preisen haben sollten. Das europäische Recht stellt einen gefestigten Rahmen für Vertrieb, Nutzung und – unter bestimmten Voraussetzungen – den Weiterverkauf von Softwarelizenzen bereit.
Zentral ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp. (C-128/11) vom 3. Juli 2012. Es bestätigte wichtige Grundsätze zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei bestimmten Softwarelizenzen, auch bei Software, die per Download bereitgestellt wird.
Was ist eine Softwarelizenz?
Wer Software erwirbt, erhält in der Regel ein Nutzungsrecht nach den jeweiligen Lizenzbedingungen und nicht das Eigentum an den zugrunde liegenden Immaterialgüterrechten. Je nach Lizenzart, Laufzeit, Art der Bereitstellung und anwendbarem Recht gelten unterschiedliche Rechte und Einschränkungen. Das ist besonders wichtig bei zeitlich unbegrenzten Lizenzen und den europäischen Regeln zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts.
Das Grundsatzurteil: UsedSoft gegen Oracle
Im Verfahren C-128/11 ging es um den Weiterverkauf von Lizenzen für Oracle-Software, die Kunden aus dem Internet heruntergeladen hatten. Oracle hielt die Rechte nach seinen Lizenzverträgen für nicht übertragbar und wandte sich gegen den Weiterverkauf.
Der EuGH stellte einen wichtigen Grundsatz des europäischen Urheberrechts auf: Sind die Voraussetzungen erfüllt, erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers an einer Programmkopie mit dem ersten Verkauf dieser Kopie in der EU bzw. im EWR mit seiner Zustimmung. Dieser Grundsatz kann auch für per Download bereitgestellte Software gelten, nicht nur für Datenträger.
Kernaussagen des Urteils
1. Erschöpfung des Verbreitungsrechts
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der erste autorisierte Verkauf einer Programmkopie in der EU/im EWR das Verbreitungsrecht an dieser Kopie erschöpfen. Der Rechteinhaber kann sich dann nicht mehr pauschal auf sein Verbreitungsrecht berufen, um jede weitere Übertragung zu verhindern.
2. Auch digitale Software ist erfasst
Der EuGH hat ausdrücklich Software betrachtet, die per Internet-Download bereitgestellt wird, und klargestellt, dass der Grundsatz nicht auf physische Datenträger beschränkt ist.
3. Besondere Bedeutung unbefristeter Lizenzen
Das Urteil betraf Lizenzen, die für unbegrenzte Zeit gegen ein dem wirtschaftlichen Wert der Software entsprechendes Entgelt eingeräumt wurden. Es ist daher vor allem für die Übertragbarkeit unbefristeter Lizenzen bedeutsam. Es lässt sich nicht pauschal so verstehen, dass jedes Abonnement, jedes Konto, jeder SaaS-Dienst oder jede zeitlich befristete Lizenz übertragbar wäre.
4. Voraussetzungen bleiben bestehen
Die Erschöpfung ist kein uneingeschränktes Recht, Software unter allen Umständen weiterzuverkaufen. Es kommt unter anderem darauf an,
- ob die Software rechtmäßig in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurde,
- ob die betreffenden Rechte erschöpft sind,
- ob die Lizenz unbefristet oder befristet ist,
- ob der Vorgang eine vom Rechtsrahmen erfasste Lizenz betrifft,
- ob der ursprüngliche Lizenznehmer die Kopie bzw. Lizenz tatsächlich nicht mehr nutzt, soweit erforderlich, und
- ob vertragliche, urheberrechtliche und sonstige gesetzliche Anforderungen erfüllt sind.
Deshalb muss jeder Vorgang anhand der Eigenschaften der konkreten Softwarelizenz beurteilt werden.
Rechtsprechung nach UsedSoft
Die Grundsätze des Urteils wurden auch von nationalen Gerichten in Europa aufgegriffen. So hat der Bundesgerichtshof die Erschöpfungsgrundsätze bei Software in seinen späteren UsedSoft-Entscheidungen fortgeführt, etwa im Urteil vom 17. Juli 2013 (I ZR 129/08, UsedSoft II) und im Urteil vom 11. Dezember 2014 (I ZR 8/13, UsedSoft III). Sie zeigen, dass die UsedSoft-Grundsätze im europäischen Rechtsrahmen weiterhin bedeutsam sind.
Was heißt das für Softwarekunden?
Der europäische Rechtsrahmen bildet eine wichtige Grundlage für Wettbewerb und Zugang auf dem Softwaremarkt. Erfüllt eine Lizenz die Voraussetzungen für Übertragung oder Weiterverkauf, können Kunden Softwarerechte unter Umständen deutlich günstiger erwerben als direkt beim Hersteller. Das kann Vorteile bringen:
- niedrigere Softwarekosten für Privatpersonen und Unternehmen,
- besserer Zugang zu Software für kleine Betriebe, Selbständige und andere Nutzer,
- Wiederverwendung vorhandener Lizenzen statt unnötiger Doppelkäufe,
- ein wettbewerbsintensiverer Softwaremarkt,
- mehr Transparenz über Rechtsstatus und Herkunft von Lizenzen.
Novakeyshub: Transparenz und Kundennutzen
Unser Ziel ist es, Software zugänglich zu machen und dabei transparent über Produkte und Lizenzbedingungen zu informieren. Kunden sollen wissen, was sie kaufen, wie die Lizenz genutzt werden darf und welche Einschränkungen gelten.
Unterliegt ein Produkt besonderen Lizenzbedingungen – etwa Beschränkungen auf persönliche oder schulische Nutzung, zur Aktivierung, zur Laufzeit oder zur Übertragung –, sollen diese vor dem Kauf klar mitgeteilt werden. Wie die Rechtslage im Einzelfall aussieht, hängt von Lizenz, Vorgang, Gebiet und anwendbarem Recht ab.
Unser Anspruch
Transparente Lizenzinformationen, faire Preise und verantwortungsvoller Vertrieb.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob die europäischen Erschöpfungsregeln greifen, hängt von der konkreten Software, der Lizenz, dem Vorgang, dem Gebiet und den Umständen ab.



